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StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe

StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe

[ Auszug: (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger:     wer zu den folgenden Personen gehört:     a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte,  ... ]